Informationen zum Thema Verpackungen
Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern sind ab 1. Januar 2023 verpflichtet, für ihre To-Go-Waren auch eine Mehrwegalternative anzubieten. Ausnahmen bestehen für kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche bis 80 m² und maximal fünf Mitarbeitern. Informieren Sie sich rechtzeitig!

Dazu zählen zum Beispiel:
- Mitnahmeverpackungen für Lebensmittel
 (Brötchentüten, Pizzakartons, Imbissschalen und Behältnisse für To-Go-Speisen und -Getränke)
- jede Art von Tüten und Folien
 (für Obst, Gemüse, Fleisch- und Wurstwaren, Brot und Gebäck, Süßigkeiten)
- Papier oder Folien beim Blumenhändler
 (oder wenn Waren vor Ort als Geschenk eingepackt werden)
- jede andere Verpackung, die vor Ort gefüllt wird
 (wie etwa Schmuckschachteln beim Juwelier)
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre IHK vor Ort.
